Die Pflegeversicherung ist seit dem 1. Januar 1995 ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung und dient in der Bundesrepublik Deutschland zur finanziellen Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden. Die Pflegeversicherung ist im Elften Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. Demnach ist jede Person versicherungspflichtig, die Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist. Zusätzlich ist jede Versicherung verpflichtet, ihren Versicherten eine Pflegeversicherung anzubieten.
Pflegeversicherung: Leistungen für pflegebedürftige Menschen und Angehörige
Die Pflegeversicherung bildet mit ihren Leistungen neben der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung die fünfte und jüngste Säule der Sozialversicherungen in Deutschland, die rund 71 Millionen Menschen Schutz bietet. Bei der Pflegeversicherung sind die konkreten Leistungen vom Pflegegrad einer pflegebedürftigen Person, von der Dauer der Pflege sowie von der Art der Pflege abhängig. Geht es beispielsweise um die Verhinderungspflege für Senior*innen, deren Angehörige verreist sind oder braucht die pflegebedürftige Person eine hauswirtschaftliche Hilfe beziehungsweise Betreuung in der häuslichen Umgebung? Ziel der Pflegeversicherung inklusive ihrer Leistungen ist es, den Pflegebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Diese haben beispielsweise die Wahl, ob sie einen ambulanten Pflegedienst wünschen, sich in (teil-)stationäre Pflege begeben möchten oder ob sie aus der Pflegeversicherung Leistungen in Form von finanzieller Unterstützung für pflegende Angehörige beziehen möchten.