Ein Pflegegrad bedeutet eine Geldleistung für die pflegebedürftige Person, die monatlich von der Pflegkasse gezahlt wird und eine finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege darstellt. Dies gilt zumindest bei den Pflegegraden zwei bis fünf. Die Geldleistung für Pflegegrad 2 beläuft sich auf eine monatliche Summe von 316 Euro. Personen mit Pflegegrad 3 erhalten eine Geldleistung von 545 Euro, während es für Pflegegrad 4 eine Geldleistung von 728 Euro und für Pflegegrad 5 901 Euro gibt. Nur für Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Wie in allen anderen Pflegegraden haben Pflegebedürftige damit allerdings Anspruch auf einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat.

Sparschwein für Leistungen in der ambulanten Pflege

Pflegegrad: Geldleistungen und Pflegesachleistungen

 

Voraussetzung für Menschen mit Pflegegrad, die monatlich Geldleistung der Pflegekasse zu erhalten, ist, dass die ambulante Pflege zu Hause von Angehörigen oder Bekannten – also Privatpersonen anstelle von professionellen Pflegekräften – übernommen wird. Nehmen Sie die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch, können Sie das Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombinieren. Das bedeutet, dass Sie für den Pflegegrad anstelle der Geldleistung eine Dienstleistung vom Pflegedienst erhalten. Darunter fallen Pflegedienst-Leistungen wie die Wundversorgung durch den Pflegedienst, hauswirtschaftliche Hilfe und häusliche Behandlungspflege.